Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen sind für alle von uns getätigten Verkaufe, Werk- und Werklieferungsverträge und Dienstleistungen maßgebend und auch dann, wenn im Einzelfall ein besonderer Hinweis auf sie nicht erfolgt. Einkaufsbedingungen, die in Gänze oder teilweise unseren Bedingungen widersprechen, erkennen wir nicht an und auch dann nicht, wenn in Aufträgen oder in sonstiger Weise die Bedingungen des Käufers als allein gültig hingestellt werden.
(2) Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen oder der einzelvertraglichen Absprachen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle ggf. unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen, wobei eine angemessene Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen soll.
§ 2 Mündliche Abmachungen
(1) Mündliche, auch fernmündliche, Vereinbarungen gelten grundsätzlich nur für den Einzelfall und für den jeweils vorgesehenen Zeitraum und sind ausschließlich erst nach Eingang unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
(2) Durch Reisende und Vertreter vermittelte Aufträge sowie sonstige Abmachungen sind ebenfalls erst nach Eingang unserer schriftlichen Bestätigung für uns rechtsverbindlich.
§ 3 Angebote
(1) Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Vereinbaren wir mit dem Kunden Handelsklauseln, so gelten die INCOTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung.
§ 4 Mitwirkungspflicht des Käufers
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Brauchbarkeit und Eignung unserer jeweiligen Lieferungen für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck und das Vorliegen der für ihn maßgebenden Kriterien vor dem Einsatz im Einzelnen zu untersuchen.
(2) Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Bei loser Ware hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
(3) Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so gilt die Ware als genehmigt. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste. Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.
(4) Mineralöle und deren Erzeugnisse sind weitestgehend Naturprodukte; sie können Schwankungen unterliegen. Diese stellen keinen Mangel dar, soweit die Schwankungen handelsüblich und dem Käufer zumutbar sind.
(5) Alle Muster, Proben, Analysen und Daten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Bei der Beurteilung der Qualität sind die branchenüblichen Toleranzen zu berücksichtigen.
§ 5 Lieferung
(1) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
(2) Wir sind nur im Rahmen der uns tatsachlich zur Verfügung stehenden Mengen zur Lieferung verpflichtet. Bei Warenmangel sind wir berechtigt, Mengenkürzungen vorzunehmen. Werden in diesem Fall zusätzliche Bezugsquellen in Anspruch genommen und treten dadurch Verteuerungen ein, können wir die Mehrkosten auch bei fester Preisvereinbarung auf den Kaufpreis aufschlagen. Die Ablehnung der Mehrkosten durch den Käufer gibt uns die Rechte nach § 5 Abs. 6.
(3) Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnische und abfüllbedingte Abweichungen von +/- 10 Prozent gelten als vertragsgemäß bei Lieferungen in Aufsetz- oder festverbundenen Tanks oder Silofahrzeugen. Solche Mengenabweichungen werden in der Rechnung dementsprechend mindernd oder erhöhend voll berücksichtigt.
(4) Das Transportrisiko für Ware und Transportmittel trägt der Käufer. Wir können nach unserem Ermessen Beförderungsweg und -art sowie Transportmittel auswählen, sofern besondere Vereinbarungen fehlen. Versicherungen schließen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers ab.
(5) Ist die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung mit erhöhten oder zusätzlichen, gegenüber dem Verkaufspreis zugrunde liegenden Nebenkosten wie Abgaben, Steuern, Zöllen, Frachten etc. bzw. erhöhten Arbeitslöhnen und/oder Rohstoffpreisen belastet, so erhöht sich der Verkaufspreis entsprechend. Umwegfrachten, Klein- oder Hochwasser- oder Eiszuschläge können dem Preis hinzugerechnet werden.
(6) Höhere Gewalt (z. B. Krieg, Unruhen, Sabotage, Betriebsstörungen, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Versorgungs- und Transportstörungen, Warenverknappung) sowie andere unvorhergesehene und/oder unabwendbare Ereignisse, die die Lieferung - auch soweit unsere Vorlieferanten betroffen sind - verhindern oder erschweren, berechtigen uns zu Preiszuschlägen und/oder zum vollen oder teilweisen Vertragsrücktritt ohne Verpflichtung zum Schadensersatz. Bei länger anhaltenden Störungen sind wir berechtigt, mindestens für die Dauer der Behinderung einschließlich angemessener Vor- und Anlaufzeit, die Lieferung zu beschränken und die zur Verfügung stehenden Mengen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB auf alle Abnehmer zu verteilen. Hinsichtlich der nicht gelieferten Mengen sind die Parteien von ihrer Abnahme- bzw. Lieferverpflichtung befreit. Ein vom Käufer oder von uns erklärter Rücktritt bezieht sich nicht auf erfolgte Teillieferungen.
(7) Bei Selbstabholung haftet der Käufer für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und stellt uns insoweit von allen Schadenersatzansprüchen, insbesondere solchen gemäß § 116 SGB X und § 6 EFZG frei. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Transport von Waren liegt allein beim Käufer oder seinem Beauftragten. Der Käufer ist für entsprechende Belehrungen seiner Beauftragten verantwortlich.
(8) Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers. Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
(9) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
§ 6 Beanstandungen and Gewährleistungen
(1) Beanstandungen loser gelieferter Ware sind vor Entleeren des Tankfahrzeuges mit sachlicher Begründung unverzüglich telefonisch oder schriftlich an uns zu melden. Im Übrigen bleibt es bei der Regelung des § 377 HGB. Bei Sachmängeln der Ware besteht nur ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, steht es dem Käufer frei, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(2) Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 635 BGB. Dies gilt auch, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, beschränkt sich die Schadensersatzhaftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens; bei Kaufleuten jedoch höchstens auf den Abrechnungswert der Lieferung, durch die der Käufer geschädigt ist. lm Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Bedingungen unberührt.
(3) Bei nicht mit der Gewährleistungshaftung zusammenhängenden Schadensersatzhaftungen haften wir im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. lm Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere wenn Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können. In jedem Fall ist die Haftung durch uns der Höhe nach auf den Nettorechnungswert der einzelnen mangelhaften Lieferungen beschränkt. Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren nach einem Jahr.
(4) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke, es sei denn, der beabsichtigte Zweck ist schriftlich Vertragsinhalt geworden. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für grobfahrlässig falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
(5) Der Käufer haftet für die Einhaltung der von ihm und seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- und Mineralölsteuervorschriften. Bringt der Käufer bei der Bestellung die von ihm gewünschte mineralölsteuerliche Behandlung der Ware nicht eindeutig zum Ausdruck, so erfolgt diese nach unserem Ermessen. Der Käufer haftet auch ohne Verschulden für die Mineralölsteuer und sonstige Abgaben, die wir als Folge bestimmungswidriger Verwendung der Ware bezahlen müssen.
§ 7 Verpackung
(1) Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
(2) Kommt der Käufer der unter § 7 Abs. 1 genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
(3) Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart ist.
(4) Bei Lieferungen in Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und Rücksendung an uns oder die angegebene Anschrift zu sorgen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb geht die hierfür anfallende KesseIwagenmiete zu Lasten des Käufers.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware geht erst mit vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und uns einschließlich künftig entstehender Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsverbindungen in das Eigentum des Käufers über, bei Annahme von Wechseln und Schecks erst mit deren unwiderruflicher Gutschrift.
(2) Vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen ist der Käufer nur so lange berechtigt, unsere Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, wie er sich nicht im Zahlungsrückstand befindet. Er darf die Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen.
(3) Wird die Ware vermischt, verarbeitet oder verbunden, überträgt uns der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt das Eigentum an der Vermischung oder dem aus Verarbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Produkt anteilig im Verhältnis des Kaufpreises für unsere Ware zum Wert der Vermischung des neuen Produkts. Gleichzeitig wird vereinbart, dass der Käufer unser Eigentum unentgeltlich, jedoch unter Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit, für uns ordnungsgemäß verwahrt.
(4) Zur Sicherung aller Forderungen tritt der Käufer schon jetzt die Forderungen und die Nebenrechte aus dem Weiterverkauf unserer Ware, einer eventuellen Vermischung oder des neuen Produktes an uns ab, und zwar in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises. Der Käufer wird uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die vollen Beträge der Forderung mitteilen sowie die Drittschuldner von der Abtretung unterrichten. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, wie er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Soweit unsere Forderungen fällig sind, hat er eingezogene Beträge sofort an uns abzuführen. Der Käufer wird uns unverzüglich von jedem Zugriff Dritter auf unser Eigentum oder die an uns abgetretenen Forderungen unterrichten und die Dritten über unsere Rechte in Kenntnis setzen.
(5) Wir werden die uns nach den vorstehenden Absätzen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl insoweit freigeben, als deren Wert unsere zu sichernden Forderungen um 10 Prozent übersteigt.
§ 9 Zahlung
(1) Die Zahlung hat ohne Abzug sofort nach Erhalt unserer Rechnung bzw. zum angegebenen Termin zu erfolgen. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck gilt der Tag der Gutschrift des Gegenwertes als Eingangstag, bei Zahlung durch Wechsel der Tag der Einlösung des Wechsels.
(2) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie vorbehaltlos eingelöst sind.
(3) Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
(4) Sofern der Käufer nicht ausdrückliche Bestimmungen trifft, kann der Verkäufer eingehende Zahlungen nach seinem Belieben verrechnen. Eine Aufrechnung uns gegenüber ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, oder wegen nicht zweifelsfrei berechtigter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis ist nicht statthaft.
(5) Zahlungen dürfen ausschließlich nur unmittelbar an uns erfolgen.
(6) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe - 20 Prozent der Rechnungssumme eines Monats, ermittelt als Durchschnitt aus den 12 Monaten vor Verzugsbeginn - in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig, ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.
(7) Sollten uns Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, ist unser Firmensitz, sofern der Käufer Vollkaufmann ist.
(2) Für alle mit uns bestehenden Rechtsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des “einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen” und des “einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Verträgen über bewegliche Sachen” ist ausgeschlossen.
(3) Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl auch am Sitz des Käufers zu klagen.
§ 11 Datenschutz
(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten unter Berücksichtigung der EU-DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist insbesondere Artikel 6 Abs. 1 lit. b EU-DSGVO (Erfüllung eines Vertrages und dessen Anbahnung).
Stand: 01.03.2022
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